§ 3e – Ort der Lieferungen und Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn
(1) Wird ein Gegenstand an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets geliefert oder dort eine sonstige Leistung ausgeführt, die in der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung) besteht, gilt der Abgangsort des jeweiligen Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung. (2) Als Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets im Sinne des Absatzes 1 gilt die Beförderung oder der Teil der Beförderung zwischen dem Abgangsort und dem Ankunftsort des Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet ohne Zwischenaufenthalt außerhalb des Gemeinschaftsgebiets. Abgangsort im Sinne des Satzes 1 ist der erste Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende in das Beförderungsmittel einsteigen können. Ankunftsort im Sinne des Satzes 1 ist der letzte Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende das Beförderungsmittel verlassen können. Hin- und Rückfahrt gelten als gesonderte Beförderungen.
Kurz erklärt
- Bei der Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen an Bord von Schiffen, Flugzeugen oder Zügen innerhalb der Gemeinschaft gilt der Abgangsort als Lieferort.
- Die Regelung betrifft insbesondere die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr vor Ort.
- Eine Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets erfolgt ohne Zwischenaufenthalt außerhalb des Gebiets.
- Der Abgangsort ist der erste Ort, an dem Reisende in das Beförderungsmittel einsteigen können.
- Der Ankunftsort ist der letzte Ort, an dem Reisende das Beförderungsmittel verlassen können; Hin- und Rückfahrten werden als separate Beförderungen betrachtet.